Informationen für Privatversicherte / Selbstzahler

Entsprechend der „Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juni 2005 (zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Januar 2016 und 1. Juni 2016, Ärztebl. M-V 07/2016, S. 266) sind Ärztinnen und Ärzte zu einer angemessenen Vergütung der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Entsprechend § 12 muss die Honorarforderung dabei angemessen sein, wobei für die Bemessung die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) in ihrer gültigen Fassung die Grundlage darstellt. Die Liquidation der erbrachten Leistungen erfolgt im Auftrag des Arztes durch die Private Verrechnungsstelle Schleswig-Holstein/Hamburg/Mecklenburg Vorpommern.


Die Rechnungslegung durch die PVS erfolgt entsprechend den Vorgaben der GOÄ vom 09.06.1996 (Stand 01.01.2002). In der Regel sind die Gebühren entsprechend § 5 der GOÄ innerhalb eines Gebührenrahmens zwischen dem Einfachen und dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtfertigen und der Patient im Vorwege darüber aufgeklärt wurde. Die Rechnung gegenüber dem Zahlungspflichtigen muss diese Begründung aufweisen und sie muss darüber hinaus verständlich und nachvollziehbar sein.

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© Praxis für Orthopädie und Sportmedizin Dr. Peter Kupatz